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Wohngeld jetzt beim Bürgeramt

- Egal, wie Sie wohnen: Wohngeld ist Ihr gutes Recht. Foto: Anne Wispler
Eine wichtige Neuerung gibt es für Bürger/innen, die in Mitte Wohngeld beantragen möchten. Anträge an das Wohnungsamt (Wohngeld und Wohnberechtigungsschein) werden ab dem 1. Januar 2010 nur noch in den Bürgerämtern entgegengenommen.
Hintergrund: Die Verantwortung für das Wohnungsamt im Bezirksamt Mitte hat gewechselt. Das Amt für Bürgerdienste ist nun statt des Sozialamtes zuständig.
Antragsformulare und weitere Infos erhalten Sie bei Ihrem Bürgeramt oder unter: http://www.berlin.de/buergeramt/dienstleistungen/index.php?dienstleistung=65095
Die Öffnungszeiten der Bürgerämter sind:
Montag 8:00 - 15:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag 11:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch und Freitag 8:00 - 13:00 Uhr
Samstag 9:00 - 13:00 Uhr (nur im Rathaus Tiergarten)
Die ausgefüllten Anträge abgeben kann man:
- im Rathaus Wedding, Müllerstr. 147 (Rathaus Neubau), 13353 Berlin
- im Rathaus Tiergarten, Mathilde-Jacob-Platz 1, 10551 Berlin
- im Rathaus Mitte, Karl-Marx-Allee 31, 10178 Berlin
- in der Bibliothek am Luisenbad, Travemünder Straße 2/ Ecke Badstraße, 13357 Berlin (nur mittwochs von 10.00 - 13.00 Uhr)
Oder per Post an:
Bezirksamt Mitte von Berlin, Bürgeramt, 13341 Berlin.
Unterlagen bitte möglichst als Fotokopien einreichen, da für eingereichte Originale keine Haftung übernommen werden kann.
Hintergrund
Seit dem 1. Januar 2009 gilt das neue Wohngeldgesetz. Dadurch sollten mehr Menschen als bisher finanziell entlastet werden. Allerdings gab es viel Kritik an den langen Wartezeiten, die Antragsteller in einigen Berliner Bezirken überbrücken müssen. Deshalb ist es ratsam, das Wohngeld rechtzeitig zu beantragen!
Wohngeldberechtigt sind Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, Untermieter, aber auch Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung oder Heimbewohner. Dabei ist es egal, ob der Wohnraum in einem Alt- oder Neubau liegt, ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.
Empfänger von Transferleistungen und Mitglieder einer entsprechenden Bedarfsgemeinschaft bekommen kein Wohngeld. Dazu gehören z.B. Bezieher von Arbeitslosengeld II, von Sozial-, Übergangs- und Verletztengeld sowie von Grundsicherung, Hilfe oder ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt.





